Moin Moin
Auf der Vorstandsversammlung am 22.01.2025 sind folgende Beschlüsse gefasst worden die ab sofort gültig sind.
- Änderung zur Verpflichtung der Teilnahme am Arbeitsdienst bis Lebensalter 67
Der entsprechende Absatz in der Gewässerordnung lautet jetzt:
Arbeitsdienst
Jedes Mitglied (m/w/d) wird zur Verrichtung zweier Arbeitsdienste herangezogen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Mitglieder die das 67. Lebensjahr vollendet haben oder einen Grad der Behinderung ab 50% nachweisen. Der Gewässerwart führt einen Nachweis über geleistete Dienste. Nichtteilnahme an einem Arbeitsdienst ist mit einem Strafgeld in Höhe von 25 Euro belegt. Nichtteilnahme an beiden Arbeitsdiensten ist mit 40 Euro Strafgeld belegt.
- Echolotverbot zur Köderpräsentation
Nicht gewollt ist das aktive aufsuchen von Fischen oder Fischschwärmen um dann gezielt die Köder dort anbieten zu können. (Livescoping). Der Einsatz eines Echolotes zur Ermittlung der Wassertiefe/ Sprungschicht/Tiefenkartenerstellung/etc. vor dem eigentlichen Angeln bleibt davon unberührt.
Der entsprechende Absatz in der Gewässerordnung lautet jetzt:
Einsatz der Fanggeräte
Ausgelegte Ruten sind ständig persönlich, optisch zu überwachen, der sofortige Zugriff ist sicherzustellen. Elektr. oder technische Hilfsmittel zu Überwachung befreien nicht von dieser Pflicht.
Der Einsatz technischer und/oder elektronischer Hilfsmittel zur Ortung von Einzelfischen oder Fischschwärmen zur Optimierung der Köderpräsentation ist nicht gestattet.
Gleichzeitig dürfen zwei Fried- und zwei Raubfischruten ausgelegt sein. Wird keine Raubfischrute ausgelegt, dürfen drei Friedfischruten ausgelegt werden.
Sind Fried- oder Raubfischruten ausgelegt darf nicht gleichzeitig mit der Spinn-, Fliegen-,oder Stipprute gefischt werden.
In der Raubfischschonzeit darf die Fliegenrute nur zum gezielten Fang von Friedfischen eingesetzt werden.
Es dürfen pro Mitglied zwei Aalkörbe und drei Krebskörbe gleichzeitig ausgelegt werden. Körbe müssen mit Namen gekennzeichnet sein. Aalkörbe dürfen nicht im Tweelbäker See und Polder ausgelegt werden.
Jugendliche Mitglieder ohne bestandener Fischerprüfung und bis zur Vollendung des 14 Lebensjahres dürfen nur in Begleitung eines volljährigen Vereinsmitgliedes mit zwei Friedfischruten oder bei Jugendveranstaltungen im Beisein der Jugendwarte fischen.
rfb