Gewässerordnung

Aktuelle Änderung:

27.10.2023 – Verbot Plietenberger See: Betretungs- und Angelverbot Laichbecken, Abstand 15m.
25.05.2023 – Fangbeschränkungen, Schonmaße/-zeiten – geänderter Wortlaut Fußnote – keine sachliche Änderung
16.03.2023 – Erweiterung erlaubter Fanggeräte – Stipprute/ Kopfrute = Rute ohne Rolle, mit innenliegendem Gummizug.
08.01.2023 – Einsatz der Fanggeräte – Jugendliche Mitglieder, Fischereibeschränkung
08.01.2023 – Ausweise und Kontrolle – digitaler Mitgliederausweis

Vorwort

Diese Gewässerordnung legt den Rahmen fest, wie wir die Verantwortung für den uns überlassenen Naturraum übernehmen wollen. Die Regelungen sollen eine nachhaltige Nutzung der Gewässer sicherstellen. Darüber hinaus soll die heimische Tier- und Pflanzenwelt als Erholungsraum für uns Angler und andere Erholungssuchende erhalten und gefördert werden.

Anfahrt zum Gewässer

Die Anfahrt mit dem KFZ zu den Gewässern ist auf öffentlichen, landwirtschaftlichen Straßen und Wegen erlaubt. Die Nutzung von Unterhaltungswegen z.B. Deichkronen, Uferfahrstreifen ist verboten. Für die Nutzung von Privatwegen können Sonderregelungen bestimmt werden. Das Befahren von Weiden, Äckern und Gewässergrundstücken ist grundsätzlich verboten.

Parken

Für das Abstellen der Fahrzeuge gelten die Regelungen der StVO. Im Besonderen ist eine Behinderung des land- und wasserwirtschaftlichen Verkehrs zu vermeiden. Das Parken auf Gewässergrundstücken ist verboten. An allen Fahrzeugen ist der Vereinsaufkleber sichtbar durch Auslegen oder Anbringen zu zeigen, wenn das Fahrzeug aus fischereilichem Grund am Gewässer abgestellt wird.

Am Angelplatz

Die Annäherung an das Gewässer soll auf den bestehenden Wegen/ Pfaden erfolgen. Das Herstellen eines neuen Angelplatzes, einer neuen Zuwegung o. ä. durch zerstören der sogenannten harten Vegetation ist nicht gestattet. Diese Forderungen verbieten das Zurückschneiden der Vegetation, Grillen, offene Feuer, aufstellen von Zelten, betreiben von Stromerzeugern, großräumiges Auslegen von Planen, Brettern oder Herstellen von ortsfesten Stegen, Bohlenwegen usw. Vorschläge für die Einrichtung neuer Wege und Angelplätze sind an den Gewässerwart zu richten. Angelschirme mit Umhang bis 240° ohne Boden sind erlaubt.

Ausweise und Kontrolle

Am Angelplatz hat jeder den digitalen Mitgliederausweis sowie ein amtliches Ausweisdokument mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Für Gäste werden Tages- oder Wochenkarten ausgegeben. Den Anweisungen staatlicher Fischerei- und Kontrollbeamten und den bestellten Fischereiaufsehern ist Folge zu leisten. Zur Feststellung der Identität kann das vorzeigen des Personalausweises oder Reisepasses verlangt werden. Unabhängig dieser Kontrollorgane ist jedes Vereinsmitglied angehalten auf Fischwilderer zu achten und diese dem Verein zu Melden.

Mindestausrüstung

Folgende Ausrüstung ist mitzuführen

  • ein geeignetes Unterfangnetz,
  • ein Maßstab o. Ä. zur Längenfeststellung,
  • ein geeignetes Werkzeug zum Betäuben,
  • zum schonenden Hakenlösen und
  • ein Messer o. Ä. zum Abstechen, ausbluten.

Erlaubte Fanggeräte

Friedfischrute: Rute mit Rolle, passive Angelmethoden mit Kunst- oder Naturködern und Einzelhaken.

Raubfischrute: Rute mit Rolle, passive Angelmethoden mit Kunst- oder Naturködern, Einzel- oder Mehrfachhaken an raubfischgeeignetem Vorfachmaterial

Spinnrute: Rute mit Rolle, aktive Angelmethoden mit bewegten Kunst- oder Naturködern, Einzel- oder Mehrfachhaken an raubfischgeeignetem Vorfachmaterial

Fliegenrute: Rute mit Rolle, aktive Angelmethoden mit bewegten Kunst- oder Naturködern, Einzel- oder Mehrfachhaken auf Raub- und Friedfische. Kennzeichnend ist, dass die Schnur das Wurfgewicht darstellt.

Stipprute/ Kopfrute Rute ohne Rolle, mit innenliegendem Gummizug, passive Angelmethode mit Kunst- oder Naturködern und Einzelhaken.

Pierre/Pödder: Hakenlose Aalfangmethode mit Schnur und Stock

Aalkorb: Einteiliges handelsübliches Fischfanggerät welches zum Fang von Aalen frei im Gewässer ausgelegt wird.

Krebskorb: Einteiliges handelsübliches Krebsfanggerät welches zum Fang von Krebsen frei im Gewässer ausgelegt wird.

Senke: Flachnetz bis max. 1 qm Größe unter ständiger Aufsicht.

Einsatz der Fanggeräte

Ausgelegte Ruten sind ständig persönlich, optisch zu überwachen, der sofortige Zugriff ist sicherzustellen. Elektr. oder technische Hilfsmittel zu Überwachung befreien nicht von dieser Pflicht.

Gleichzeitig dürfen zwei Fried- und zwei Raubfischruten ausgelegt sein. Wird keine Raubfischrute ausgelegt, dürfen drei Friedfischruten ausgelegt werden.

Sind Fried- oder Raubfischruten ausgelegt darf nicht gleichzeitig mit der Spinn-, Fliegen-,oder Stipprute gefischt werden.

In der Raubfischschonzeit darf die Fliegenrute nur zum gezielten Fang von Friedfischen eingesetzt werden.

Es dürfen pro Mitglied zwei Aalkörbe und drei Krebskörbe gleichzeitig ausgelegt werden. Körbe müssen mit Namen gekennzeichnet sein. Aalkörbe dürfen nicht im Tweelbäker See und Polder ausgelegt werden.

Jugendliche Mitglieder ohne bestandener Fischerprüfung und bis zur Vollendung des 14 Lebensjahres dürfen nur in Begleitung eines volljährigen Vereinsmitgliedes mit zwei Friedfischruten oder bei Jugendveranstaltungen im Beisein der Jugendwarte fischen.

Wasserfahrzeuge

Wasserfahrzeuge dürfen auf der Neuen Hunte betrieben werden, hier sind die Regeln der SeeSchStrO zu beachten. Darüber hinaus dürfen Wasserfahrzeuge nach vorheriger Genehmigung durch den Vorstand auf dem Tweelbäker See betrieben werden. Wasserfahrzeuge sind mit dem Vereinsabzeichen zu kennzeichnen.

Der Umgang mit Fischen

Gefangene Fische müssen den Regelungen des niedersächsischen Fischereirechts und des Tierschutzgesetzes entsprechend behandelt werden. Der FVW spricht sich gegen das Trophäenfischen aus. Die catch & release Fischerei kann zum Entzug der Fischereierlaubnis führen. Gehakte Fische sind mit Unterfangnetz zu landen. Raubfische können mit Handlandung oder einem Gaff gelandet werden. Maßige Fische sind zu betäuben und anschließend abzustechen. Untermaßige Fische werden abgehakt und schonend zurückgesetzt.

Fangbeschränkungen

Täglich dürfen 2 Raubfische (Hecht, Zander), 2 Karpfen und 3 Forellen entnommen werden. Sind 2 Karpfen oder 3 Forellen gefangen darf am selben Tag nicht weiter auf Friedfisch gefischt werden.

Schonmaße und Zeiten

Die gesetzlichen Schonzeiten und -maße sind einzuhalten. Die durch den FVW erweiterten Schonzeiten und Maße sind mit* gekennzeichnet.

Fischart Mindestmaß Schonzeit
Aal* 45 cm
Aland – (25 cm)
Bachforelle 25 cm
Barsch* 15 cm
Brassen
Döbel
Giebel
Hecht* 50 (60)cm 01.01. – 30.04. (01.02.-15.04)
Karpfen* 40 cm
Karausche* 15 cm
Lachs ganzjährig
Meerforelle ganzjährig
Quappe 35 cm
Regenbogenforelle 25 cm
Rotauge – (18) cm
Rotfeder – (18) cm
Schleie* 25 (30) cm
Wels 50 cm
Zander* 40 (50) cm 01.01. – 30.04. (15.03.-30.04.)

Maße in ( ) gelten für Hemmelsbäker Kanal unterhalb der A29 und Neue Hunte (FV-Oldenburg Partnerschaft).
Schonzeiten in ( ) gelten nur für Sandersfelder See (FV-Hude Partnerschaft).

Fangliste

Jedes Mitglied ist verpflichtet eine Fangliste zu führen und diese bis zum 15. Januar des folgenden Jahres an den Gewässerwart zu übergeben. Die Abgabe muss auch erfolgen, wenn kein Fisch entnommen wurde oder kein Angelbesuch stattfand. Nichtabgabe ist mit einem Strafgeld in Höhe von 10,00 Euro belegt. In der Fangliste ist pro Gewässer die Anzahl der Angeltage mit und ohne Fang, die Anzahl und das entnommene Gesamtgewicht einer Fischart anzugeben.

Die Gewässerpflege

Jedes Mitglied ist angehalten die Vegetation am und im Gewässer so schonend wie möglich zu behandeln. Alle anfallenden Arbeiten wie das Zurückschneiden, Roden und Fällen von Bäumen und das teilweise oder gesamte entfernen von Wasserpflanzen wird durch den Gewässerwart angeleitet. Pflegemaßnahmen des Unterhaltungsverbandes bleiben hiervon unberührt.

Arbeitsdienst

Jedes Mitglied (m/w/d) wird zur Verrichtung zweier Arbeitsdienste herangezogen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Mitglieder mit einem Schwerbehindertenausweis ab 50%, Rentner und Personen die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Der Gewässerwart führt einen Nachweis über geleistete Dienste. Nichtteilnahme an einem Arbeitsdienst ist mit einem Strafgeld in Höhe von 25 Euro belegt. Nichtteilnahme an beiden Arbeitsdiensten ist mit 40 Euro Strafgeld belegt.

Die Gewässer

Das Gebiet des FV Wüsting erstreckt sich in der Gemeinde Hude östlich der BAB 29, westlich der Gemeindegrenze Berne und nördlich bis zur Hunte. Es umfasst alle Gewässer des Unterhaltungsverband Wüsting. Übersicht siehe Gewässerkarte.

Gesperrte Bereiche (siehe Gewässerkarte) Gesperrte Bereiche an den Gewässern können durch Schilder, usw. als solche kenntlich gemacht sein und dürfen nicht Betreten / Beangelt werden. Verbot am Tweelbäker See: Südwestufer Betretungsverbot der Anpflanzung. Verbot am Polder: Betretungs- und Angelverbot Laichbecken, Abstand 15m. Verbot am Holler Kanal: Betretungsverbot Südufer von Wenkebrücke bis Pumpenwerk. Verbot an Hattermanns Kuhle: Betretungsverbot Südufer (LSG). Verbot Plietenberger See: Betretungs- und Angelverbot Laichbecken, Abstand 15m.