Satzung

Satzungsänderungen
JHV 16.03.2022: §10 Ehrenmitgliedschaft nun 75 Lebensjahr und 25 Jahre Vereinszugehörigkeit

  • § 1

Name und Sitz des Vereines

Der Fischereiverein trägt den Namen Fischereiverein Wüsting e. V. und hat seinen Sitz in Oberhausen. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.

  • § 2

Zweck und Ziel des Fischereivereins

Der Fischereiverein hat die Aufgabe, die Fischerei innerhalb des Fischereigebietes zu fördern und zu diesem Zwecke seine Mitglieder mit Rat und Tat zu unterstützen und zu vertreten.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Fischereiverein setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer und ihrer Umwelt und damit für die Erhaltung der Volksgesundheit ein. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • § 3

Organe des Fischereivereins

Organe des Fischereivereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

  • § 4

Der Vorstand des Fischereivereins

Der Vorstand des Fischereivereins besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und mindestens drei weiteren Mitgliedern, die sämtlich von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt werden.

Der Vorsitzende, in seiner Verhinderung sein Stellvertreter, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Über alle Angelegenheiten des Fischereivereins entscheidet der Vorstand durch Stimmenmehrheit, soweit die Angelegenheiten nicht nach der Satzung oder nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen der Mitgliederversammlung vorbehalten bleiben. Bei Stimmengleichheit im Vorstand gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Der Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung. An seine Stelle tritt in Verhinderungsfällen der stellvertretende Vorsitzende.

  • § 5

Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Mitglieder sind schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Fachpresse unter Einhaltung einer Frist von mindestens 8 Tagen einzuladen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 10 Mitglieder unter Angabe von Gründen dies schriftliche verlangen, oder wenn drei Vorstandsmitglieder dem Vorstand ein gleiches Verlangen unterbreiten.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Regel entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, sofern nicht durch die Satzung oder durch gesetzliche Bestimmungen eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist.

  • § 6

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die folgenden:

  1. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und dabei insbesondere die Bestimmung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters;
  2. Die Entgegennahme des Jahresberichtes und der wesentlichen Vorstandsbeschlüsse;
  3. Die Genehmigung der Jahresrechnung und demgemäß die Entlastung des Vorsitzenden und des Kassenführers, sowie die Genehmigung des Jahresvorschlages;
  4. Die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
  5. Die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
  6. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Fischereivereins und die Verwendung des bei der Auflösung vorhandenen Vereinsvermögens;
  7. Die Wahl des Ehrenrates;
  8. Die Entscheidung über Beschwerden gegen Vorstandsbeschlüsse, die die Aufnahme eines Mitgliedes im Verein ablehnen;
  9. Die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein.
  • § 7

Stimmrecht in der Mitgliederversammlung

Alle Vereinsmitglieder haben das Stimmrecht und können sich in der Ausübung des Stimmrechtes durch Vereinsmitglieder vertreten lassen. Die Vollmacht dazu muss dem Vorsitzenden schriftlich nachgewiesen werden. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass das Stimmrecht derjenigen Mitglieder, die den letzten Beitrag nicht bezahlt haben, ruht.

  • § 8

Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Tagesordnung

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und die Tagesordnungen sind vom Vorstand vorzubereiten. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

  • § 9

Die Geschäftsführung

Die Geschäftsführung obliegt dem Vorsitzenden bzw. dem durch die Mitgliederversammlung bestellten Schrift- und Kassenführer. Zu den laufenden geschäftlichen Arbeiten gehören insbesondere:

  1. Die Rechnungs- und Kassenführung
  2. Die ordnungsgemäße Protokollführung in den Mitgliederversammlungen und die Niederlegung der Beschlüsse, sowie die Protokollführung in den Vorstandsitzungen.

Der Schrift- und Kassenführer hat vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die Prüfung des Jahresabschlusses, der Geschäftsführung und des Kassenbestandes durch zwei vom Vorstand aus dem Verein gewählte Kassenrevisoren zu veranlassen und den Bericht darüber der ordentlichen Mitgliederversammlung zu unterbreiten.

  • § 10

Die Mitgliedschaft im Verein

Die Mitgliedschaft im Fischereiverein ist freiwillig und kann eine ordentliche, eine außerordentliche oder eine Ehrenmitgliedschaft sein.

Ordentliche Mitglieder sind:

Sämtliche Fischereiausübende

Außerordentliche Mitglieder sind:

Personen oder Zusammenschlüsse von Personen, die der Fischerei und den mit ihr in nahem Zusammenhang stehenden Interessen Förderung angedeihen lassen, sofern sie als solche in den Verein aufgenommen werden.

Ehrenmitglieder sind:

Personen, die mindestens 75 Jahre alt sind und die letzten 25 Jahre davon ununterbrochen Mitglied sind.

Personen, die sich um die Fischerei verdient gemacht haben und durch die Mitgliederversammlung des Fischereivereins dazu ernannt werden, sofern sie diese Mitgliedschaft annehmen.

  • § 11

Beitritt von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern

Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder des Fischereivereins haben über den beabsichtigten Beitritt zum Verein diesem eine entsprechende, schriftliche Beitrittserklärung vorzulegen. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit.

Gegen die Ablehnung der Aufnahme steht dem abgelehnten Mitgliede binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Ablehnung die Anrufung der Mitgliedsversammlung zu. Über diese Möglichkeit ist der Betreffende bei Bekanntgabe der Ablehnung durch den Vorstand zu unterrichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über die Beschwerde des abgelehnten Mitgliedes endgültig.

  • § 12

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht, in Angelegenheiten der Fischerei vom Fischereiverein unterstützt und gefördert zu werden. Veranstaltungen und Einrichtungen des Vereins stehen ihnen zum Besuch und zur Benutzung im Rahmen der getroffenen Anordnungen offen. In Mitgliederversammlungen haben alle Mitglieder das Recht, ihre Stimme abzugeben oder sich der Stimme zu enthalten. In dem letzteren Falle wird das betreffende Mitglied als nicht anwesend gezählt. Die Mitglieder sind demgemäß verpflichtet:

  1. Die Satzung einzuhalten und satzungsgemäße Anordnungen der Organe des Fischereivereins zu befolgen,
  2. Den Verein alle zur Durchführung seines Zweckes erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
  3. Die Bestrebungen des Vereins durch tatkräftige Mitarbeit zu unterstützen und den Verein über fischereirechtliche Angelegenheiten von besonderer Bedeutung laufen zu berichten,
  4. Die festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten.
  • § 13

Die Beitragspflicht

Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder des Vereins haben die Beiträge zum Verein zu entrichten. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Beiträge sind Jahresbeiträge und von den Mitgliedern bei Fälligkeit unaufgefordert zu entrichten.

  • § 14

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. Durch Austritt; dieser ist bei ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern nur zum Schluß des laufenden Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zulässig. Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen;
  2. den Tod eines Mitgliedes;
  3. Bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte;
  4. Durch Ausschluss aus dem Fischereiverein.
  • § 15

Ausschluss aus dem Verein

Der Ausschluss aus dem Verein kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn ein Mitglied entweder

  1. Grobe Satzungsverstöße begeht und insbesondere Anordnungen der Organe des Fischereivereins nicht befolgt. Als solcher Verstoß wird insbesondere die Nichtazhlung des Beitrages für ein Jahr angesehen.
  2. Eine Handlung begeht, die geeignet ist, das Ansehen des Fischereivereins schwer zu schädigen. Hierzu wird auch der Versuch einer politischen Betätigung innerhalb des Vereins gerechnet;
  3. Sich außerhalb des Vereins eines unehrenhaften Verhaltens oder einer Straftat schuldig macht und deswegen mit einer Gefängnisstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Zuchthausstrafe rechtskräftig verurteilt wird.

In diesen Fällen verfügt der Vorstand des Vereins über das Ruhen der Mitgliedschaft bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung.

  • § 16

Beteiligung ausgeschiedener Mitglieder am Vereinsvermögen

Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder sind am Vereinsvermögen nicht beteiligt.

  • § 17

Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Fischereivereins läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember des folgenden Jahres.

  • § 18

Entschädigung für die Tätigkeit im Verein

Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie können, entsprechend den bei den öffentlichen Behörden geltenden Bestimmungen über die Erstattung von Reisekosten, die tatsächlich verauslagten Reisekosten erstattet verlangen und außerdem Anspruch auf Tagesgelder erheben.

  • § 19

Arbeitsausschüsse

Für eine Bearbeitung besonderer Angelegenheiten, die mit den Aufgaben und dem Zweck des Fischereivereins in Zusammenhang stehen, kann die Mitgliederversammlung die Bildung von Arbeitsausschüssen beschließen. Die Mitglieder dieser Ausschüsse werden durch den Vereinsvorstand bestellt und ihre Arbeit durch eine besondere Geschäftsordnung festgelegt.

  • § 20

Satzungsänderung

Die Satzung des Fischereivereins kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung abgeändert werden. In diesem Falle ist in der Tagesordnung darauf hinzuweisen, dass eine Satzungsänderung beabsichtigt ist und das aus diesem Grunde nach Möglichkeit sämtliche Mitglieder zur Mitgliederversammlung zu erscheinen haben. Die Änderung der Satzung gilt als beschlossen, wenn von den in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliedern 3/4 für die Satzungsänderung stimmen.

  • § 21

Auflösung des Vereins

Der Beschluss über die Auflösung des Fischereivereins durch die Mitgliederversammlung bedarf der Mehrheit von 3/4 der Gesamtmitglieder des Vereins. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andre steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Fischerei und Gewässerschutz. Für diesen Beschluss ist eine einfache Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung ausreichend.

  • § 22

Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus bis zu 8 Personen und dem Vorsitzenden. Der Vorsitzende hat keine Stimmberechtigung; nur eine beratende Stimme. Eine Ehrenrat-Sitzung besteht aus 3 Ehrenratsmitgliedern, dem Vorsitzenden und dem zu verhandelndem Mitglied (auch wenn dieser sich von der Sitzung fernhält). Der Ehrenrat hat über Vergehen der Vereinsmitglieder zu verhandeln und die Strafen festzusetzen.

  • §23

Beiträge zum Landesfischereiverband Weser-Ems

Der Fischereiverein Wüstung e. V. schließt sich dem Landesfischereiverband Weser-Ems, Oldenburg an und hat die vom Landesfischereiverband festgesetzten Beiträge an diesen zu entrichten.